Satzung

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Satzung
der DJK – Sportgemeinschaft Ost Memmingen


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DJK – SV Ost Memmingen e. V.“, Verein für Leistungsund
Breitensport.
(2) Der Verein ist Mitglied des DJK-Diözesanverbands. Dieser ist Mitglied des DJK
Sportverband e.V. mit Sitz in Augsburg. Der DJK-Diözesanverband sieht sich als
Dienstleister an seinen Mitgliedsvereinen. Er unterstützt die Vereine bei ihrer
Selbstorganisation. Der Verein führt die DJK – Zeichen. Seine Farben sind grün/weiß.
(3) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt
dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im
Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-
Sportverband e.V. vermittelt.
(4) Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des
Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden
Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK – Sportverband e. V. mit Sitz in
Augsburg.
(5) Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK Sportjugend, ist Bildungsgemeinschaft
der jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
(6) Der Verein hat seinen Sitz in Memmingen.
(7) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(8) Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des
Breitensportes und für die in dieser Satzung beschriebenen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den
Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen, noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln
des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung
festgelegten Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern
im Interesse des Vereins gemacht werden, können auf Nachweis erstattet werden.
Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich
(9) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck und Vereinstätigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Die Verwirklichung des
Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten wie z. B. Leichtathletik,
Fußball, Tennis, Tischtennis, Gymnastik/Fitness, Ski, Turnen, Darts, Eiskunstlauf,
Volleyball, Taekwondo.
(2) Ziele der DJK sind der wertorientierte Breiten-, Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport.
(3) Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten
sachgerechten Sport ermöglichen.
(4) Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter
Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller
Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheit an und
fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
(5) Der Verein ist politisch neutral. Er ist ein katholischer Sportverband und an der
christlichen Botschaft orientiert. In ökumenischer Offenheit nimmt die DJK jeden
Menschen auf, der bereit ist, die Ziele und Aufgaben der DJK anzuerkennen und dadurch
den Verein mitzutragen. Die Aufgaben in Kirche und Gesellschaft sind insbesondere
durch Förderung der Entwicklung eines demokratischen und sozialen Engagements in
gesellschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen sowie einer gesamtmenschlichen
Entfaltung in Orientierung an einem christlichen Menschenbild gegeben.
(6) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen
Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er wendet sich entschieden
gegen Intoleranz, Rassismus, Diskriminierung und jede Form von Extremismus und tritt
ein für einen doping- und manipulationsfreien Sport.
(7) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der
Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines
effizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
(Übungsleiterfreibetrag) und § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Nr. (2) trifft der Vorstand.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.
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(5) Der Vorstand ist ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit
für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 31.05. des Folgejahres nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
(8) Der Vorstand kann beschließen, die Aufwandsentschädigung nach Nr. (2) und den
Aufwendungsersatz nach Nr. (6) im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf
Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(9) Jegliche Arten von Vergütungen werden ausschließlich aufgrund Vorstandsbeschluss
und durch den Vorstand gewährt.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist
unanfechtbar. Gründe müssen nicht bekannt gegeben werden. Das Aufnahmeformular
des Vereins ist zu verwenden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der
Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist
dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des
Geschäftsjahres (31.12.) möglich.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter
Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während
des Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Über den
Ausschluss entscheidet mit Mehrheit der Vorstand. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist unanfechtbar.
§ 5 Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind
 die Mitgliederversammlung
 der Vorstand
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§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/den
 1. Vorsitzenden
 2. Vorsitzenden
 Schatzmeister
 Schriftführer
 Pressewart
 Jugendvertreter
 geistlicher Beirat
 Abteilungsleitern
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder
durch den 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder Schriftführer
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des
Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern
dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von
Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
(4) Der Vorstand führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er
darf Geschäfte bis zu einem Betrag von einschließlich 5.000 EUR im Einzelfall ohne
vorherige Unterrichtung bzw. vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung
ausführen. In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand mit ¾ Mehrheit
abweichend entscheiden. Dies gilt nur im Innenverhältnis. Ausgenommen sind
Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, einschließlich der Aufnahme von Belastungen.
(5) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden
einzuberufen sind. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden werden diese durch
den 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Ausnahme § 6 Abs. 4).
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(6) Vorstandsmitglieder nach § 6 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(7) Ist das Amt des Jugendvertreters nicht besetzt, so haben die Vorstandsmitglieder die
Jugend und deren Belange zu vertreten.
(8) Kann kein geistlicher Beirat bestellt werden, so wird gegebenenfalls geistliche
Unterstützung zur Vertretung angefordert.
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§ 7 Aufgaben des Vorstandes
(1) Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach
Maßgabe der Satzung, Verordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung
der Ziele und Aufgaben der DJK.
(3) Die Aufgaben im Einzelnen sind:
 Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Schatzmeister
oder Schriftführer sind für die Führung des Vereins verantwortlich, sie vertreten den
Verein. Im Innenverhältnis wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig.
 Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrage des Vorstandes, er
führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen und führt
das Vereinsarchiv.
 Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und die Mitglieder, stellt den Jahresabschluss auf
und sorgt für die fristgerechte Beantragung von Zuschüssen.
 Der Pressewart fertigt die Berichte für die Tagespresse und hält die Verbindung zu
überörtlichen Pressestellen.
§ 8 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vorstand rechtlich
unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht das Recht zu, in
ihrem eigenen Bereich sowohl sportlich als auch verwaltend tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen
Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt
ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten haben die verantwortliche Leitung ihrer
Abteilung und werden alle zwei Jahre von ihren Abteilungen gewählt und von der
Abteilungsmitgliederversammlung bestätigt.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Verein hält ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen ab.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel
der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim
Vorstand beantragt wird oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(3) Zur Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder. Vereinsmitglieder unter 16
Jahren können der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beiwohnen.
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(4) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor
dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten
Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben
gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene
Adresse/E-Mail Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die
elektronische Post per E-Mail.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung kann als:
 Präsenzveranstaltung oder
 Online-Versammlung oder
 Video-Telefonkonferenz oder
 Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder
 eine Video-Telefonkonferenz
durchgeführt werden.
Die Art der Veranstaltung wird vom Vorstand festgelegt. Findet keine Präsenzveranstaltung
statt, wird rechtzeitig durch den Vorstand über die Art und Durchführung
der Mitgliederversammlung informiert.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(8) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung für den Verein (z.B. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins,
Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen).
b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind,
dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden
c) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der
Kassenprüfer
d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene
Vereinsjahr
e) Festsetzung der Vereinsbeiträge
Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer
Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltung wird als
ungültige Stimme gezählt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen
ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt
ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
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Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung
durchgeführt, Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und
sich kein Widerspruch ergibt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben die
Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll
festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Höhe der Jahresbeiträge
beschließt die Mitgliederversammlung. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag ab
Beginn des jeweiligen Beitrittsmonates berechnet.
(2) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag
gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein
Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(3) Abteilungsbeiträge können durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden.
(4) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer
zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-
fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Die Beschlussfassung über die
Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der persönlichen Daten (z. B.
Name, Bankverbindung, Anschrift, E-Mail-Adresse) mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten
Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Kostenpauschale, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzen kann.
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei
Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der
Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den
Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung
zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung
bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer
durchgeführt.
(3) Sonderprüfungen sind jederzeit möglich.
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§ 12 Austritt
Der Austritt aus dem DJK-Diözesanverband Augsburg kann nur in einer mit dem
Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem DJK-Diözesanverband Augsburg“ mit einer Frist
von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem DJK-Diözesanverband
Augsburg zuzustellen.
Der Austrittsbeschluss ist dem DJK-Diözesanverband Augsburg mitzuteilen. Der Austritt
wird erst rechtskräftig, am Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung aller bestehenden
Verpflichtungen.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen,
die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus
der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im
Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung
(BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung,
Abteilungszugehörigkeit, Eintrittsdatum.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem
Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im
Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu
melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Soweit
sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten
Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und
Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen
Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen
Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner
Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten
und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
Gemäß Art. 21 DSGVO steht den Mitgliedern im Einzelfall ein Widerspruchsrecht gegen
die Verarbeitung „aufgrund besonderer Situationen“ zu. Wird Widerspruch seitens eines
Mitglieds eingelegt, wägt der Verein ab, welches Interesse im Einzelfall überwiegt.
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(5) Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke
hinausgehende Verarbeitung personenbezogener Daten ist dem Verein – abgesehen
von einer ausdrücklichen Einwilligung des Mitglieds – nur erlaubt, sofern der Verein
aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung hierzu verpflichtet ist oder sofern die
Verarbeitung der Erfüllung eines Vertrages mit der betroffenen Person oder zur Wahrung
berechtigter Interessen des Vereins oder eines Dritten dient, sofern nicht die Interessen
der betroffenen Personen überwiegen. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6) Jedes Mitglied (Funktionsträger, Übungsleiter, Wettkampfrichter u. a.) hat im Rahmen
der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten, deren etwaige Empfänger und
den Zweck der Verarbeitung sowie auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der
Verarbeitung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald
ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1
gelöscht.
(8) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
§ 14 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 und
§ 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig
verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme
bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.
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§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht
zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die
laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Stadt Memmingen, die es
wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
(3) Der Auflösungsbeschluss ist dem DJK Diözesanverband unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 Sprachregelung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der
Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche
Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Alle Ämter können
von Personen jeglichen Geschlechts (weiblich, männlich, divers) besetzt werden.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.11.2023 geändert und in der
vorliegenden Fassung beschlossen. Am 03.04.2024 wurde der § 6 Abs. 4 und der § 9 Abs.
8 vom Vorstand geändert. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.07.1974 außer Kraft.